der Frist der Planungszone führen auch veränderte Planungsabsichten dazu, dass die Gefahr der Beeinträchtigung der Planungsfreiheit und damit die Notwendigkeit der Planungszone entfällt. Der Planungszone "Gartenanlagen" fehlt jedes öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Planungsfreiheit der Stadt Baden für die Planrevision "Teiländerung", weshalb sie hinsichtlich der Parzellen Nrn. 172 und 172.3 in (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.