Es kann angesichts dieser Erwägungen offen bleiben, ob die Planungszone bereits deswegen aufzuheben wäre, weil der Regierungsrat in bewusstem Gegensatz zu den zuständigen Planungsbehörden und ohne Prüfung, ob der Verzicht des Stadtrates Baden auf eine Planungszone rechtsmässig war, eine Planungszone erlassen hat (zu dieser Pflicht siehe AGVE 2004, S. 188 f.). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass mit der Annahme einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung die Behörden nicht bereits verpflichtet sind, vorsorgliche Massnahmen im Interesse der Initianten oder der Stimmbürger anzuordnen (vgl. Aldo Zaugg, Die Gemeinde-Initiative in Bau- und Planungssachen, in: BVR 1983, S. 334 f.).