Dieser Grundsatz der Rücksichtsnahme auf die nachgeordneten Planungsträger gilt allgemein und bindet den Regierungsrat auch beim Erlass einer Planungszone, insbesondere wenn er aufsichtsrechtlich einschreitet (vgl. auch § 2 BauG). Es kann angesichts dieser Erwägungen offen bleiben, ob die Planungszone bereits deswegen aufzuheben wäre, weil der Regierungsrat in bewusstem Gegensatz zu den zuständigen Planungsbehörden und ohne Prüfung, ob der Verzicht des Stadtrates Baden auf eine Planungszone rechtsmässig war, eine Planungszone erlassen hat (zu dieser Pflicht siehe AGVE 2004, S. 188 f.).