Eine andere Gefährdung wird auch vom Regierungsrat nicht geltend gemacht, der zudem betont, dass es ihm nicht um die Verhinderung des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin gehe. Die kantonalen Behörden haben den für die Raumplanung auf dem Gebiet der Stadt Baden zuständigen Planungsträgern (Stadtrat und Einwohnerrat) den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum zu belassen (Art. 2 Abs. 3 RPG). Dieser Grundsatz der Rücksichtsnahme auf die nachgeordneten Planungsträger gilt allgemein und bindet den Regierungsrat auch beim Erlass einer Planungszone, insbesondere wenn er aufsichtsrechtlich einschreitet (vgl. auch § 2 BauG).