Damit steht jedenfalls seit der öffentlichen Auflage der Teilrevision "Gartenanlagen" fest, dass bei den zuständigen Planungsbehörden keine faktische oder rechtliche Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit mehr besteht. Insbesondere begründet das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin im Kurpark keine Gefahr negativer faktischer Einschränkungen, welche die Teilrevision "Gartenanlage" gefährden könnten. Eine andere Gefährdung wird auch vom Regierungsrat nicht geltend gemacht, der zudem betont, dass es ihm nicht um die Verhinderung des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin gehe.