dass spätestens mit dem bis zur öffentlichen Auflage fortgeschrittenen Planungsverfahren die Voraussetzungen für eine Planungszone entfallen sind, trifft daher zu. Andere Bauvorhaben mit präjudizieller Wirkung im Kurpark oder in den andern von der Initiative betroffenen Gebieten dieser Teilrevision stehen nicht an. Damit steht jedenfalls seit der öffentlichen Auflage der Teilrevision "Gartenanlagen" fest, dass bei den zuständigen Planungsbehörden keine faktische oder rechtliche Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit mehr besteht.