Die Akten der öffentlichen Auflagen, die von der Vorinstanz - entgegen § 20 Abs. 1 VRPG - nicht beigezogen wurden, bestätigen diesen Sachverhalt vollumfänglich: Die Revisionsvorlage beinhaltet im Kurpark Baden eine Änderung des Zonenplanes, indem auf dem Areal für den vorgesehenen Annex-Bau der Beschwerdeführerin ein Standort für eine Hochbaute ausdrücklich vorgesehen und in § 23 Abs. 3 der neuen BNO die Zulässigkeit von Tiefbauten, untergeordneten Kleinbauten und einer Hochbaute am Standort gemäss Zonenplan ("A") zugelassen werde. Die Auffassung des Stadtrats Baden, 2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 141