Er weist ergänzend darauf hin, dass die Teilrevision "Gartenanlagen", welche aufgrund der Kurpark-Initiative ausgearbeitet wurde, vorsehe, dass das bestehende Kursaalgebäude und zusätzlich ein Bereich für eine Hochbaute aus dem Perimeter der geschützten Gartenanlage des Kurparks ausgeklammert werde. Die Akten der öffentlichen Auflagen, die von der Vorinstanz - entgegen § 20 Abs. 1 VRPG - nicht beigezogen wurden, bestätigen diesen Sachverhalt vollumfänglich: