- Fraglich sei, ob die Baurechtsparzelle der Beschwerdeführerin von der Initiative erfasst werde. - Eine Planungszone sei unverhältnismässig. Im Einspracheverfahren hat der Regierungsrat entgegen § 41 VRPG auf eine Vernehmlassung der Stadt Baden verzichtet. In seiner Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren hält der Stadtrat an den angeführten Standpunkten fest. Er weist ergänzend darauf hin, dass die Teilrevision "Gartenanlagen", welche aufgrund der Kurpark-Initiative ausgearbeitet wurde, vorsehe, dass das bestehende Kursaalgebäude und zusätzlich ein Bereich für eine Hochbaute aus dem Perimeter der geschützten Gartenanlage des Kurparks ausgeklammert werde.