Die Gefährdung der Planungsfreiheit und das Sicherungsbedürfnis stellen sich daher ausschliesslich nur im Hinblick auf ein einziges Bauvorhaben. Der Stadtrat Baden hat in seiner Vernehmlassung zu den Planungsabsichten und zur Gefährdung ausgeführt: - Das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin stelle die Neugestaltung und Zonierung der Parkzone (PA) im Sinne der Kurpark-Initiative nicht in Frage bzw. behindere die entsprechenden Planungsabsichten nicht. - Die Voraussetzungen einer Planungszone (Bewahrung ihrer Entscheidungsfreiheit) seien nicht erfüllt. - Fraglich sei, ob die Baurechtsparzelle der Beschwerdeführerin von der Initiative erfasst werde.