auch keine raumplanerischen Aspekte, die einer Genehmigung der (allfälligen) Teilrevision (§ 27 BauG) entgegenstehen, zu berücksichtigen sind. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass mit Ausnahme des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin im Gebiet der Planungszone keine Bauvorhaben anstehen. Die Gefährdung der Planungsfreiheit und das Sicherungsbedürfnis stellen sich daher ausschliesslich nur im Hinblick auf ein einziges Bauvorhaben.