2.3.1). Der Regierungsrat hat im Beschluss vom 24. November 2004 und im Einspracheentscheid festgehalten, dass es beim Erlass der Planungszone nur um die Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden der Stadt Baden für die Teilrevision "Gartenanlagen" gehe. Somit ist davon auszugehen, dass weder regionale noch kantonale Interessen oder Planungsabsichten des Kantons zu beurteilen sind und 140 Verwaltungsgericht 2006