Indessen genügt der Zweck einer gesetzlichen Regelung nicht allein, um das öffentliche Interesse an der Anwendung dieser Bestimmung hinreichend zu begründen. Das öffentliche Interesse an einer Planungszone besteht nicht nur in einem rechtlichen oder tatsächlichen Anpassungsbedürfnis und in einer darauf beruhenden Planungsabsicht, sondern auch - als drittes Element - in der Gefahr der Beeinträchtigung der Planungsfreiheit durch tatsächliche Veränderungen in Anwendung des geltenden Rechts (siehe vorne Erw. 2.3.1).