Der Regierungsrat begründet das öffentliche Interesse an der Planungszone zur Hauptsache mit der Sicherungs- und Koordinationsfunktion der Planungszone zwischen Gesetzgebungs- und Planungsverfahren. Zutreffend ist, dass einer Planungszone die Zweckbestimmung immanent ist, den Planungsbehörden die Planungsfreiheit bis zum Abschluss eines Nutzungsplanverfahrens zu wahren. Indessen genügt der Zweck einer gesetzlichen Regelung nicht allein, um das öffentliche Interesse an der Anwendung dieser Bestimmung hinreichend zu begründen.