Das Planungszonenverfahren als sichernde Massnahme kann dieser Interessenabwägung nicht vorgreifen (BGE 117 Ib 243 Erw. 3d). Für das öffentliche Interesse an einer Planungszone genügt dementsprechend, dass die mit der Planungszone zu sichernden Revisionsziele nicht mit den Bestimmungen und Planungszielen des Raumplanungsrecht offensichtlich unvereinbar oder die Zielvorstellungen der Planungsträger zum vorneherein unzulässig sind. 2.3.6. Der Regierungsrat begründet das öffentliche Interesse an der Planungszone zur Hauptsache mit der Sicherungs- und Koordinationsfunktion der Planungszone zwischen Gesetzgebungs- und Planungsverfahren.