2.3.5. Bei der Planungszone geht es in erster Linie um die Sicherstellung der Entscheidungsfreiheit der Planungsorgane (siehe vorne Erw. 2.1 und 2.3.1). Von einer umfassenden Interessenabwägung der vorgesehenen Planung im Rahmen dieses Verfahrens kann daher abgesehen werden, und die Überprüfung der Übereinstimmung der Planungsabsichten mit dem übergeordneten Recht ist der Überprüfung im Nutzungsplanverfahren vorzubehalten. Das Planungszonenverfahren als sichernde Massnahme kann dieser Interessenabwägung nicht vorgreifen (BGE 117 Ib 243 Erw.