27 N 27) besteht. Die Teilrevision wurde sodann ein zweites Mal öffentlich aufgelegt, dem Einwohnerrat vorgelegt und am 13. Dezember 2005 von diesem beschlossen. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob das aufsichtsrechtliche Vorgehen des Regierungsrats beim Erlass der Planungszone mit den Grundsätzen der Gemeindeautonomie (§§ 5 Abs. 2, 104 und 106 KV) und den raumplanungsrechtlichen Bestimmungen über die Rücksichtnahme auf die nachgeordneten Planungsträger (Art. 2 Abs. 3 RPG) vereinbar war. 2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 139