Genf 2005, S. 202 ff.). Im Gegensatz zu einer Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes verpflichtet eine solche Planungsinitiative die Behörden auch nach ihrer Annahme nur zur Ausarbeitung und Beschlussfassung über eine Revisionsvorlage, die dem Anliegen der Initiative entspricht. Der Stadt- und der Einwohnerrat Baden sind bei der Ausarbeitung der entsprechenden Neuordnung im Übrigen frei und können auch eine Revisionsvorlage ablehnen. Auch der Text einer Planungsinitiative in der Form der allgemeinen Anregung ist daher mit der Planungsabsicht nicht identisch.