lich oder aus rechtlichen Gründen (siehe dazu AGVE 2004, S. 188 ff. für den Erlass einer Bausperre) bei den zuständigen Planungsträgern manifestieren. Meinungsäusserungen der Bevölkerung, die Absichten und Auffassungen der Initianten der Kurpark-Initiative oder der Mehrheit der Stimmbürger, welche die Kurpark-Initiative angenommen haben, können daher höchstens einen Abänderungswillen (-ab- sicht) und keine Planungsabsicht begründen. 2.3.4. Die Kurpark-Initiative wurde als Initiative in der Form der allgemeinen Anregung eingereicht (siehe dazu Andreas Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2005, S. 202 ff.).