Diese Zuständigkeitsordnung ist zwingend. Auch mit der Annahme einer Planungsinitiative findet keine Kompetenzverschiebung der Planungshoheit auf die Bevölkerung statt, wie dies der Regierungsrat anzunehmen scheint. Die demokratische Kompetenzordnung (vgl. § 106 KV i.V.m. §§ 66 und 107 GG; §§ 22 Abs. 1 und 25 BauG) bestimmt auch die massgebende Instanz bei der Beurteilung der Planungsabsicht und des Sicherungsbedürfnisses. Die Planungsabsicht muss sich tatsäch- 138 Verwaltungsgericht 2006