Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Stadt Baden können durch ein fakultatives Referendum oder sofern der Einwohnerrat eine Urnenabstimmung beschliesst (§ 6 Abs. 1 Gemeindeordnung der Stadt Baden vom 25. Mai 1982 [GO]), eine vom Einwohnerrat beschlossene Nutzungsplanung annehmen oder ablehnen. Über den Inhalt der Neuordnung, welche der Stadtrat mit Bericht und Antrag dem Parlament vorzulegen hat (§ 27 Abs. 1 GO), entscheidet abschliessend der Einwohnerrat (§ 66 GG, § 25 Abs. 1 BauG i.V.m. § 66 Abs. 1 GG und §§ 6, 27 und 33 GO). Diese Zuständigkeitsordnung ist zwingend.