Diese handeln durch die demokratisch gewählten Organe. Mit der Planungszone, welche der Regierungsrat angeordnet hat, ist dementsprechend die Entscheidungsfreiheit des Stadtrats und des Einwohnerrats Baden als zuständige Planungsträger zu wahren. Im Nutzungsplanverfahren ist die Mitwirkung der Bevölkerung in den §§ 4 und 22 BauG abschliessend geregelt. Die Entwürfe von Nutzungsplänen und -vorschriften sind vom Gemeinderat auszuarbeiten (§ 22 Abs. 1 BauG), nach der Vorprüfung öffentlich aufzulegen und durch das nach der Gemeindeorganisation zuständige Organ zu erlassen (§§ 22-25 BauG). Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Stadt