die Hoffnung, dass dieser Kompetenz in der Praxis kein grosse Bedeutung zukommen dürfte (Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 21. Mai 1990 zum Baugesetz, S. 21). Auch bei einer Planungszone, welche vom Regierungsrat in Anwendung von § 29 Abs. 1 Satz 2 BauG zur Sicherung einer kommunalen Nutzungsplanung angeordnet wird, bleiben die Kompetenzen für die Neuordnung und die planerischen Massnahmen bei den zuständigen Planungsträgern. Art. 21 Abs. 1 RPG i.V.m. §§ 13 und 15 BauG verpflichten die Gemeinden zum Erlass von Nutzungsplanund Nutzungsvorschriften. Diese handeln durch die demokratisch gewählten Organe.