Die Zuständigkeit des Regierungsrats zur Sicherung kommunaler Planungsabsichten konkretisiert seine allgemeine Aufsicht über die Verwaltung (§ 90 Abs. 1 KV), sichert die Einhaltung der Planungspflicht der Gemeinden (§§ 13 und 14 BauG) und dient der Wahrung und Durchsetzung regionaler oder kantonaler Interessen in der Raumplanung (§ 27 Abs. 2 BauG). Die aufsichtsrechtliche Zuständigkeit gemäss § 29 Abs. 1 BauG ändert daher an der Planungszuständigkeit der Gemeinden für die Raumplanung nichts. Nach dem Willen des Gesetzgebers dient diese Zuständigkeit der Gewährleistung der raumplanerischen Ziele in jenen Fällen, wo eine Gemeinde nicht handelt.