2.3.3. Zuständig für den Erlass einer Planungszone zur Sicherung einer zukünftigen kommunalen Nutzungsplanung ist entsprechend der Zuständigkeitsordnung in der Raumplanung in erster Linie der Gemeinderat (§§ 13 und 15 BauG; § 29 Abs. 1 Satz 2 BauG). Die Zuständigkeit des Regierungsrats zur Sicherung kommunaler Planungsabsichten konkretisiert seine allgemeine Aufsicht über die Verwaltung (§ 90 Abs. 1 KV), sichert die Einhaltung der Planungspflicht der Gemeinden (§§ 13 und 14 BauG) und dient der Wahrung und Durchsetzung regionaler oder kantonaler Interessen in der Raumplanung (§ 27 Abs. 2 BauG).