Das Baugesuch der Beschwerdeführerin habe einen schwerwiegenden Planungsfehler aufgezeigt, der eine rasche Anpassung der massgeblichen Normen und Pläne erforderlich mache. Solange die Neuordnung nicht in Kraft getreten sei, könne der Stand des Gesetzgebungsverfahrens nicht berücksichtigt werden, da es sich dabei um ein noch nicht definitives Ergebnis handle. 2.3.3. Zuständig für den Erlass einer Planungszone zur Sicherung einer zukünftigen kommunalen Nutzungsplanung ist entsprechend der Zuständigkeitsordnung in der Raumplanung in erster Linie der Gemeinderat (§§ 13 und 15 BauG; § 29 Abs. 1 Satz 2 BauG).