Im Einspracheentscheid wird zum öffentlichen Interesse ausgeführt, die Planungszone habe den Zweck, den "Beteiligten" zur ermöglichen, den Geltungsbereich der Initiative zu klären und in der Bau- und Nutzungsordnung umzusetzen. Das Instrument der Planungszone könne für die Regelung des "Nebeneinanders" von Bau- gesuch- und Gesetzgebungs- bzw. Planungsverfahren eingesetzt werden. Das Baugesuch der Beschwerdeführerin habe einen schwerwiegenden Planungsfehler aufgezeigt, der eine rasche Anpassung der massgeblichen Normen und Pläne erforderlich mache.