Die Initiative sehe praktisch ein totales Bauverbot vor, weshalb Bauvorhaben, welche vor der Umsetzung der Initiative in der Nutzungsordnung in einer "Gartenanlage im öffentlichen Besitz" erstellt werden, den Handlungsspielraum der Planungsbehörden für die Umsetzung der Kurparkinitiative wesentlich negativ beeinflussen könnten. Mit der Annahme 136 Verwaltungsgericht 2006