Der Regierungsrat hat die angefochtene Planungszone in Anwendung von § 29 Abs. 1 BauG erlassen, nachdem die Kurpark-In- itiative an der Urnenabstimmung angenommen wurde. Er hat erwogen, die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Stadt Baden hätten mit der Annahme der Initiative ihr Interesse an einer Nutzungsplanänderung deutlich zu Ausdruck gebracht. Die Initiative sehe praktisch ein totales Bauverbot vor, weshalb Bauvorhaben, welche vor der Umsetzung der Initiative in der Nutzungsordnung in einer "Gartenanlage im öffentlichen Besitz" erstellt werden, den Handlungsspielraum der Planungsbehörden für die Umsetzung der Kurparkinitiative wesentlich negativ beeinflussen könnten.