Bestrebungen mit einer gewissen Bestimmtheit oder einem gewissen Konkretisierungsgrad ergeben (BGE 113 Ia 362 Erw. 2a). Die Planungsabsichten kommen in konkreten Vorstellungen oder Entwürfen über die neue Nutzungsordnung zum Ausdruck, welche die Planungsbehörden nicht verpflichtend binden und die sich im Verlaufe einer Nutzungsplanrevision auch ändern können (Ruch, a.a.O., Art. 27 N 29; BGE vom 3. November 1982, in: ZBl 1983, S. 545). 2.3.2. Der Regierungsrat hat die angefochtene Planungszone in Anwendung von § 29 Abs. 1 BauG erlassen, nachdem die Kurpark-In- itiative an der Urnenabstimmung angenommen wurde.