1985, S. 234). Fehlt ein sachliches oder örtliches Anpassungsbedürfnis, fehlt der Planungszone auch das öffentliche Interesse (Ruch, a.a.O., Art. 27 N 25 mit Hinweis auf BGE 113 Ia 362 Erw. 2a). Voraussetzung der Anordnung einer Planungszone ist eine Absicht der Behörden, eine bestehende planerische Ordnung abzuändern. Für die Planungsabsicht müssen sich aus den Umständen Bestrebungen mit einer gewissen Bestimmtheit oder einem gewissen Konkretisierungsgrad ergeben (BGE 113 Ia 362 Erw.