immer die Planungsabsicht behindern könnte. Die Planungszone hat daher einerseits auf einem im öffentlichen Interesse liegenden Erlassoder Anpassungsbedürfnis einer Nutzungsplanung zu beruhen und andererseits auf einer darauf gründenden Planungsabsicht an einer sachlich zulässigen Planung (Ruch, a.a.O., Art. 27 N 25 ff.; Hänni, a.a.O., S. 222: AGVE 1990, S. 260 und 1989, S. 256 f.; BGE 113 Ia 362 Erw. 2a und b). Ein Planungsbedürfnis besteht, wenn die geltende Nutzungsordnung in Widerspruch zum übergeordneten Recht geraten oder mit den rechtlich zulässigen planerischen Zielvorstellungen nicht mehr vereinbar ist (AGVE 1990, S. 260; 1989, S. 256; 1985, S. 234).