2.3), verhältnismässig ist, die Institutsgarantie nicht verletzt und voll entschädigt wird, wenn sie einer Enteignung gleichkommt (Art. 26 i.V.m. Art. 36 BV; AGVE 1989, S. 256; Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, hrsg. vom Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement [EJPD], Bundesamt für Raumplanung, Bern 1981, Art. 27 Rz. 12; Ruch, a.a.O., Art. 27 N 24 ff.). 2.2. Die gesetzliche Grundlage für die angefochtene Planungszone ist in Art. 27 RPG und § 29 BauG vorhanden und unbestritten. 2.3. 2.3.1. Das öffentliche Interesse an einer Planungszone liegt in ihrem Zweck begründet.