326 f., insbes. 330 f., Peter Hänni, Planungs- Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 220 f.; Ruch, a.a.O., Art. 27 N 20 f.). Eine Planungszone bewirkt, dass nichts unternommen werden darf, was die Nutzungsplanung erschweren könnte, und ist damit in der Regel eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Eine solche ist mit der Eigentumsgarantie nur vereinbar, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (siehe hinten Erw. 2.2), im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt (siehe hinten Erw. 2.3), verhältnismässig ist, die Institutsgarantie nicht verletzt und voll entschädigt wird, wenn sie einer Enteignung gleichkommt (Art.