2. 2.1. Während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen und Nutzungsvorschriften vorbereitet wird, können Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung der Ziele dieser Pläne und Vorschriften erschweren (§ 29 Abs. 1 BauG; Art. 27 RPG). Die Planungszone stellt das klassische raumplanungsrechtliche Institut zur einstweiligen Sicherung beabsichtigter Planungen dar (BGE 123 I 175 Erw. 3c mit Hinweis auf BGE 119 Ib 480 Erw. 5d.; AGVE 2001, S. 259 mit Hinweisen; Walter Haller / Peter Karlen, Raumplanungsund Baurecht, Band I, 3. Auflage, Zürich 1999, Rz. 326 f., insbes.