Der Regierungsrat habe es unterlassen, die Planungsabsicht zu prüfen, und sich zudem über die Autonomie der Gemeinde hinweggesetzt. Die Planungsabsicht der Stadt Baden habe sich in Bezug auf den Kurpark inzwischen konkretisiert, und durch das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin ergebe sich keine negative Vorwirkung auf die vorgesehene Planung. 134 Verwaltungsgericht 2006