Soweit sie unnötig war, hat dies allenfalls Auswirkungen auf die Höhe einer Parteientschädigung der Beschwerdeführerin (§ 6 Abs. 3 AnwT). 5. (…) II. 1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Planungszone verletze den Grundsatz der Planbeständigkeit, und bestreitet das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung eine Planungszone. Der Regierungsrat habe es unterlassen, die Planungsabsicht zu prüfen, und sich zudem über die Autonomie der Gemeinde hinweggesetzt.