Praxisgemäss erfolgt daher die Zustellung der Vernehmlassungen, wenn keine relevanten Neuerungen vorgetragen werden, nur zur Kenntnisnahme. Ein Recht auf Replik (vgl. dazu BGE vom 15. März 2005 [5P.18/2005], Erw. 4.1) besteht nicht, bedeutet aber auch kein Verbot einer weiteren Stellungnahme (vgl. AGVE 1981, S. 275 f.; Merker, a.a.O., § 41 N 57). Die von der Beschwerdeführerin am 2. November 2005 eingereichte Stellungnahme zur Vernehmlassung des Regierungsrats vom 21. September 2005 ist in diesem Sinne zulässig. Soweit sie unnötig war, hat dies allenfalls Auswirkungen auf die Höhe einer Parteientschädigung der Beschwerdeführerin (§ 6 Abs. 3 AnwT).