sen ersetzt, solange sachliche Gründe für die Planungsmassnahme vorliegen (Art. 2 Abs. 3 RPG; BGE 127 II 238 Erw. 3b/aa; AGVE 2004, S. 145 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht ist Beschwerdeinstanz und keine Planungsbehörde, weshalb eine Planungszone zu schützen ist, wenn sie sich als recht- und zweckmässig erweist, selbst wenn andere, ebenso zweckmässige Lösungen möglich sind. 3. (Legitimation) 4. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gemäss § 41 Abs. 2 VRPG kein zweiter Schriftenwechsel vorgeschrieben. Praxisgemäss erfolgt daher die Zustellung der Vernehmlassungen, wenn keine relevanten Neuerungen vorgetragen werden, nur zur Kenntnisnahme.