Raumplanung [RPG-Kommentar], Zürich 1999, Art. 27 N 20 ff.). Auch bei voller Überprüfung von Planungsmassnahmen ist die Beschwerdeinstanz insbesondere bei der Beurteilung von kommunalen Interessen zur Zurückhaltung verpflichtet. Den zuständigen Planungsträgern ist in der Planung ihre Gestaltungsfreiheit zu belassen, weshalb auch das Verwaltungsgericht eine nicht angemessene, zweckmässige Lösung des Regierungsrats nicht aus eigenem Ermes- 2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 133