Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat die Planungszone angeordnet und ist gleichzeitig als Einspracheinstanz tätig geworden. Entsprechend der Rechtsprechung bei der Überprüfung kantonaler Strassenbauprojekte (vgl. AGVE 2004, S. 183 ff.) ist das Verwaltungsgericht in einer solchen Konstellation erste einheitliche Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 33 Abs. 3 RPG und hat deshalb bei der Überprüfung von Planungszonen, welche der Regierungsrat gemäss § 29 Abs. 1 BauG erlassen hat, in Abweichung von § 56 VRPG eine volle Kognition inkl. Ermessens- und Zweckmässigkeitskontrolle. 2.2. Die Anordnung einer Planungszone nach Art.