kontrolle ist dagegen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 56 Abs. 2 und 3 VRPG). Nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG hat eine von der planfestsetzenden Behörde unabhängige und übergeordnete Instanz die volle Überprüfung einschliesslich einer Ermessenskontrolle zu gewährleisten. Diesen Anforderungen kann nur eine von der verfügenden Behörde unabhängige Instanz genügen (BGE 127 II 238 Erw. 3b/aa). Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat die Planungszone angeordnet und ist gleichzeitig als Einspracheinstanz tätig geworden.