2. 2.1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzung, einschliesslich Ermessensmissbrauch und -überschrei- tung, geltend gemacht werden (§ 56 Abs. 1 VRPG). Die Ermessens- 132 Verwaltungsgericht 2006