130 Verwaltungsgericht 2006 29 Folgen der falschen Besetzung der Veranlagungsbehörde. Rücknahme/ Aufhebung der Veranlagung. - Falsche Besetzung der Veranlagungsbehörde führt in der Regel nicht zur Nichtigkeit der Veranlagung (Erw. 3). - Vor Eintritt der Rechtskraft kann die Behörde ihre fehlerhafte Verfügung zurücknehmen, ohne dass die Voraussetzungen für den Widerruf von Verfügungen erfüllt sein müssen (Erw. 4). Vgl. AGVE 2006 56 278 2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 131 V. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht