130 Verwaltungsgericht 2006 29 Folgen der falschen Besetzung der Veranlagungsbehörde. Rücknahme/ Aufhebung der Veranlagung. - Falsche Besetzung der Veranlagungsbehörde führt in der Regel nicht zur Nichtigkeit der Veranlagung (Erw. 3). - Vor Eintritt der Rechtskraft kann die Behörde ihre fehlerhafte Ver- fügung zurücknehmen, ohne dass die Voraussetzungen für den Wi- derruf von Verfügungen erfüllt sein müssen (Erw. 4). Vgl. AGVE 2006 56 278 2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 131 V. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 30 Planungszone. - Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung von Pla- nungszonen, welche der Regierungsrat gemäss § 29 Abs. 1 BauG er- lassen hat (Erw. I/2). - Öffentliches Interesse an einer Planungszone (Erw. II/2.3). - Zuständiges Planungsorgan (Erw. II/2.3.3). - Bedeutung einer (Planungs-)Initiative in der Form der allgemeinen Anregung (Erw. II/2.3.4). - Gefährdung der Planungsabsichten (Erw. II/2.3.6). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Januar 2006 in Sachen St. gegen den Regierungsrat. Aus den Erwägungen I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen die Fest- legung von Planungszonen (§ 51 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 29 Abs. 3 BauG; siehe auch Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Nor- menkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 38 N 98, insbesondere auch FN 219). Es ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig. 2. 2.1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Rechts- verletzung, einschliesslich Ermessensmissbrauch und -überschrei- tung, geltend gemacht werden (§ 56 Abs. 1 VRPG). Die Ermessens-