Von einer pflichtwidrigen Ermessensausübung kann keine Rede sein. 2.3. Nach pflichtgemässem Ermessen veranlagte Steuerpflichtige haben im Einspracheverfahren die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen. Die Einsprache ist zu begründen (§ 193 Abs. 2 StG) und nach Art. 48 Abs. 2 StHG sind allfällige Beweismittel zu nennen (vgl. dazu AGVE 2005, S. 124 ff. = StE 2005, B 96.12 Nr. 15). Damit verträgt es sich nicht, zunächst (im Einsprache- und sogar anfänglich im Rekursverfahren) wahrheitswidrig jegliches Grundeigentum in Italien abzustreiten und erst nachträglich im Sinne eines Eventualstandpunkts die Schätzung als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen.