Die Beschwerdeführer machten im Bestreben, ihr Eigentum vor den Steuerbehörden zu verheimlichen, trotz Aufforderungen im Veranlagungsund Einspracheverfahren dazu aber keinerlei nähere Angaben. Ein angenommener Vermögenssteuerwert von Fr. 100'000.-- und ein Liegenschaftsertrag von Fr. 3'000.-- liegen bei weitem nicht ausserhalb des Möglichen und belegen nicht, dass die Vorinstanzen fälschlich von schweizerischen Werten ausgegangen wären (wird näher ausgeführt). Von einer pflichtwidrigen Ermessensausübung kann keine Rede sein.