Nun bequemte sich der Beschwerdeführer in der Replik vom 27. August 2004 endlich zuzugeben, dass er 1990 zusammen mit seinem Bruder eine Liegenschaft (Haus und Land) erworben habe, an der den Eltern ein Wohnrecht eingeräumt worden sei; aus den Beilagen ergab sich allerdings noch weiteres Grundeigentum… 2.2. Eine Veranlagung nach Ermessen kann sich auf die Veranlagung als Ganzes oder auf einzelne Bestandteile beziehen (Martin Plüss, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri/ Bern 2004, § 191 N 11). Die Beschwerdeführer anerkennen nun zu Recht, dass die italienischen Liegenschaftswerte ermessensweise festgesetzt werden mussten. Sie machen aber geltend, das Ermessen