Im Rekurs vom 22. Januar 2004 liess der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausführen, "weder er noch seine Ehefrau (seien) Eigentümer einer Liegenschaft in C. noch sonstwo in Italien". Die Steuerkommission B. brachte daraufhin im Nachtrag vom 16. April 2004 zu ihrer Vernehmlassung die schriftliche Bestätigung eines Zeugen bei, dass der Beschwerdeführer in Italien in einer eigenen Liegenschaft wohne. Nun bequemte sich der Beschwerdeführer in der Replik vom 27. August 2004 endlich zuzugeben, dass er 1990 zusammen mit seinem Bruder eine Liegenschaft (Haus und Land) erworben habe, an der den Eltern ein Wohnrecht eingeräumt worden sei;