Im Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003 hielt die Steuerkommission B. fest, ihr sei bekannt, dass die Beschwerdeführer seit einigen Jahren Liegenschaften in C./Italien besässen. Mangels Angaben seitens der Beschwerdeführer hätten Steuerwert und Mietwert nach Ermessen festgesetzt werden müssen. Im Rekurs vom 22. Januar 2004 liess der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausführen, "weder er noch seine Ehefrau (seien) Eigentümer einer Liegenschaft in C. noch sonstwo in Italien".